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Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.
Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.
Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,…
Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.
ein amtsärztliches Zeugnis; bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den…
Personen, die eine Gleichstellung ihrer Qualifikation mit der staatlichen Anerkennung beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzung der Gesundheit…
Die zuständige Behörde kann von der Stelle, die die Unterlagen zum Nachweis gemäß der §§ 2 bis 4 ausgestellt hat, eine Bestätigung verlangen, aus der sich die…
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.