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Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden. Entsprechendes gilt für Prüflinge, die nicht als Behinderte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung gelten. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
Prüflinge, die aufgrund einer Beeinträchtigung einen Nachteilsausgleich beantragen, ist eine angemessene Erleichterung einzuräumen. Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vor dem schriftlichen Prüfungstermin zu stellen. Die zuständige Stelle entscheidet über die beantragten Nachteilsausgleiche. Kapitel 4 Durchführung der Prüfung
Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten…
Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb…
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein,…
Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht…
Zu prüfenden Personen mit Behinderungen sowie zu prüfenden Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne…
Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.