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Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu belehren und auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn über den Prüfungsablauf, die…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungsaufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.