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Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des oder der Vorsitzenden oder des oder der Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der…
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den…
Die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.