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Von der Datenverarbeitung betroffene Personen sind die Schülerinnen und Schüler, deren personenbezogene Daten der Auftragsverarbeiter für die Verantwortlichen nach § 1 Absatz 5 Satz 1 des Schülerinnen- und Schülerdatengesetzes NRW entgegennehmen kann.
Gegenstand der Datenverarbeitung sind die personenbezogenen Daten nach § 1 Absatz 3 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.
Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit…
Diese Verordnung bezieht sich auf die Entgegennahme und Verarbeitung aller im Rahmen des Verfahrens nach § 1 Absatz 5 des Schülerinnen- und…
Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 des Schulgesetzes NRW, im Übrigen nach den allgemeinen…
Die Schulaufsichtsbehörden dürfen im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlagen…
Die Stellen, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten dafür zuständig oder dazu befugt sind, den im Sinne des…
Die Schulen dürfen personenbezogene Daten der Personen nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 und der dort genannten Zwecke verarbeiten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.