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Diese Verordnung bezieht sich auf die Entgegennahme und Verarbeitung aller im Rahmen des Verfahrens nach § 1 Absatz 5 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW vom 17. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1147), das durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 684) geändert worden ist, anfallenden personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung der Daten im Auftrag des Verantwortlichen hat ausschließlich auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums stattzufinden.
Diese Verordnung gilt für Personen, deren personenbezogene Daten in den in Absatz 1 genannten EU-Informationssystemen verarbeitet werden können und deren Daten…
Erfolgt die Datenverarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz…
Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
Gegenstand der Datenverarbeitung sind die personenbezogenen Daten nach § 1 Absatz 3 des Schülerinnen- und Schülerdatenübermittlungsgesetzes NRW.
Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Bereitstellung der Daten für die Stellen, die im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten…
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten von gefährdenden Personen durch öffentliche Stellen im Sinne von § 5 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.