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Auf die Benennung der Mitglieder der Tierwertermittlungskommission durch die Kreisordnungsbehörde gemäß § 18 Absatz 2 Satz 3 wird § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW entsprechend angewendet. Eine Person, bei der sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Vornahme der Tierwertermittlung zu rechtfertigen, soll nicht als Mitglied der Tierwertermittlungskommission benannt werden.
Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung…
Für die Mitglieder gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November…
Für den Ausschluß und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschußmitgliedern gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land…
Von der Tierwertermittlung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18…
Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem…
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.