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Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die Tierwertermittlung durchgeführt haben. Alle zur Wertermittlung herangezogenen Unterlagen sind bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Ermittlungen des gemeinen Wertes von Tieren, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.
Die für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen…
Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der zu entschädigenden Tiere, der der Entschädigung zugrunde zu legen ist, ist die durch das Ministerium genehmigte und…
Bei Durchführung der Tierwertermittlung durch die Tierwertermittlungskommission müssen dieser die Ergebnisse nach § 16 Satz 2 vorliegen.
Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der…
Die Tierseuchenkasse setzt auf Grund der Dokumentation der Tierwertermittlung den gemeinen Wert der zu entschädigenden Tiere und die Höhe der Entschädigung…
Näheres zu regeln über die Tierwertermittlung und die Dokumentation der Tierwertermittlung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.