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Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für den Ersatz oder die Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.
Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§…
Für langfristige Darlehen, die nicht regelmäßig wiederkehrend zu tilgen sind, sammelt er die Mittel zur Tilgung planmäßig an.
Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§…
Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§…
Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge…
Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.