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Das Sondervermögen dient der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine für das Land Nordrhein-Westfalen.
Zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 1 sind Ausgaben für Krisenhilfe, Krisenresilienz und Krisenvorsorge aus dem Sondervermögen zulässig für: a) Maßnahmen zur Abfederung der direkten und indirekten negativen Folgen der Energiekrise insbesondere aufgrund von Preissteigerungen für öffentliche Stellen und Einrichtungen, Institutionen der Daseinsvorsorge sowie bei Unternehmen; dies gilt insbesondere auch für Maßnahmen, die einer Produktionsverlagerung in Länder mit niedrigeren Energiekosten entgegenwirken; b) Hilfsprogramme des Landes zur Schließung von bestehenden Lücken bei den Bundeshilfsprogrammen, der Strom- und Gaspreisbremse sowie der zusätzlichen Härtefallfonds des Bundes; c) Maßnahmen zur kurzfristig wirkenden Stärkung der Resilienz von öffentlichen Stellen, Einrichtungen und Institutionen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur gegen die Auswirkungen der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine; d) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und -erzeugung, die kurzfristig den Verbrauch fossiler Energien senken und dadurch zur Stabilisierung der nordrhein-westfälischen Volkswirtschaft angesichts des durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Angebotsschocks beitragen; e) Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der mit dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine ausgelösten Fluchtbewegung, insbesondere Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Aufnahme und Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine. Die Verausgabung der Mittel erfolgt durch den Landeshaushalt.
Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 5 Milliarden Euro bereit.
Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen.
Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.
Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten…
Das Sondervermögen dient ausschließlich der Vorsorge für die Versorgungsausgaben.
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs…
Das Sondervermögen dient dem Ausgleich konjunkturbedingter Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben im Landeshaushalt mit dem Ziel der Realisierung der…
Das Sondervermögen dient der Finanzierung von Investitionen des Landes zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation, die das Ergebnis einer im Jahr 2022…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.