§ 7 NSGPBRV
Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere
Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),
Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und
Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),
der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere
Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006),
Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010),
Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),
Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),
Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),
Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),
Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),
Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und
Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie
des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.
Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung
der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,
der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,
der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie
der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.