Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes sowie für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Sie gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand, für Richterinnen und Richter im Ruhestand, für frühere Beamtinnen und Beamte sowie für frühere Richterinnen und Richter hinsichtlich der Nebentätigkeit, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben. 3Sie findet keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die die Saarländische Hochschullehrer-Nebentätigkeitsverordnung vom 28. August 2007 (Amtsbl. S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung gilt. 4Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.