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1Diese Verordnung gilt für das an den staatlichen Hochschulen hauptberuflich tätige beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal. 2Sie gilt auch für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt haben.
Auf entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden Abschnitt 2 sowie § 20 keine Anwendung.