OASG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 8 OASGÜbergangsvorschrift und InkrafttretenGesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten § 7(1)Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.(2)Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. § 7