ASG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 40 ASGInkrafttretenGesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung · Siebter Abschnitt § 39Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 39