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Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 17 oder 18 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
sie die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der…
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.