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Die Ordnungsbehörde kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Ordnungswidrigkeit.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist.
Die Ordnungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Verarbeitung zu berücksichtigen ist. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 24b genannten Zwecken erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden.
Abweichend von Absatz 2 können die vorhandenen, zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.
Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten allein zum Zwecke der Vorgangsverwaltung oder zu einer befristeten Dokumentation weiterverarbeitet werden.
Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Ordnungsbehörde durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 4 beachtet werden.
Die Absätze 2 bis 5 gelten auch für die Weiterverarbeitung der im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Absatz 1.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung oder vorbeugenden Bekämpfung derselben Straftaten.
Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten, die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes übermittelt worden sind, nur weiterverarbeiten, soweit dies für die…
zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften und die Verfassungsschutzbehörde der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck…
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 vorliegen,
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben worden sind, ist zulässig, wenn
verarbeitet und übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung nach Satz 1 Nummer 2 ist auf die zur Identifizierung erforderlichen biografischen Daten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.