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In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden.
Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden.
Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden.
einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,…
einer Rechtsverordnung nach einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen…
einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für…
einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46 Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung, einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen…
In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht…
einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 20, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 82 Absatz 3, § 83 Absatz 1 Satz 1 oder § 118 Absatz 2 oder 3 zuwiderhandelt, sofern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.