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Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.
1Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden.…
1Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden.…
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates…
In den gemäß Artikel 1 Absatz 1 erlassenen Verordnungen wird ihre Geltungsdauer festgelegt und ein Übergangszeitraum für den Fall vorgesehen, dass ihre…
Die gemäß den Artikeln 1 und 2 erlassenen Verordnungen sehen eine Frist gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für den Fall vor, dass ihre Anwendung bei…
Die Verordnung tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden. - Anlage -
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.