§ 10 ODV
Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben, und
alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure haben die Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und 3, § 22a Absatz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Verpflichtete können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.