Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Marktüberwachung im Sinne dieser Verordnung sind zuständig:
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Tanks von Tankcontainern und für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), die Tanks als Elemente enthalten, soweit diese den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR/RID unterliegen,
das Eisenbahn-Bundesamt für Gefäße und Tanks von Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen und für abnehmbare Tanks gemäß Kapitel 6.8 RID,
die nach Landesrecht zuständigen Behörden für übrige ortsbewegliche Druckgeräte.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die zuständigen Stellen mit. Dieses unterrichtet die Europäische Kommission.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr richtet einen Erfahrungsaustausch für die Marktüberwachung ortsbeweglicher Druckgeräte ein. An dem Erfahrungsaustausch nehmen teil:
die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständigen Stellen sowie
die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen.
Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen…
Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.
„Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist;
Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den für die Durchführung der Rechtsvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.