§ 26 Abs. 1 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung ist zu protokollieren.
§ 43 Abs. 2 ÖDAPrVPrüfungszeugnis
Das Prüfungszeugnis enthält
§ 14 Abs. 4 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Über den Ablauf der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an.
§ 31 Abs. 3 HBPolVDAufstVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Aus dem Prüfungsprotokoll müssen für jeden Prüfling Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Abschlussprüfung hervorgehen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ÖDAPrVGeschäftsführung des Prüfungsausschusses, Einladungen zu den Sitzungen und Sitzungsprotokolle
zur Durchführung der Beschlüsse des Prüfungsausschusses.