§ 23 ÖDAPrV
Ausweispflicht und Belehrung
Vor Beginn jeder Prüfungsleistung muss sich der Prüfling gegenüber der aufsichtführenden Person über seine Person ausweisen.
Der Prüfling ist vor Beginn jeder Prüfungsleistung von der aufsichtführenden Person
zu informieren
über den Prüfungsablauf,
über die Bearbeitungszeit,
über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und
zu belehren über die Folgen
einer Täuschungshandlung,
eines Ordnungsverstoßes, insbesondere das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften,
von einem Rücktritt von der Abschlussprüfung oder von Teil 1 oder Teil 2 der Abschlussprüfung und
von einer Nichtteilnahme an der Erbringung einer Prüfungsleistung.