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Nimmt ein Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, so werden seine bereits davor oder danach erbrachten selbständigen Prüfungsleistungen gewertet, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind Prüfungsleistungen, die
thematisch klar von anderen Prüfungsleistungen abgrenzbar sind,
nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und
eigenständig bewertet werden.
Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Bei Krankheit ist als Nachweis ein ärztliches Attest vorzulegen.
Nimmt der Prüfling an der Erbringung einer Prüfungsleistung nicht teil, ohne dass er einen wichtigen Grund nachweist, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. Vor seiner Entscheidung muss er den Prüfling anhören.
Tritt der Prüfling nach erfolgter Anmeldung vor der Abschlussprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurück, gilt die Abschlussprüfung als nicht…
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein…
Hat die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht…
Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er…
Hat der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.