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Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann vor Beginn der Meisterprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hat der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war. Das Gleiche gilt bei Nichtteilnahme an einzelnen Prüfungsbestandteilen ohne wichtigen Grund.
Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt. Bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden.
Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings beziehungsweise des Prüfungsbewerbers oder der Prüfungsbewerberin. Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung der Meisterprüfung