§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ÖDAPrVAusschluss der Mitwirkung als Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
§ 3 Abs. 1 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung und bei der Abschlussprüfung selbst dürfen Personen, bei denen die in § 20 Absatz 1 des…
§ 3 Abs. 1 HWirtFachPPrDV SLVerordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachpraktikerin/Fachpraktiker Hauswirtschaft Vom 18. August 2012
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen…
§ 2 Abs. 2 NRW-27832Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung)
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der…
§ 5 Abs. 1 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das…