§ 27 Abs. 4 PSVO NRWVerordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten
Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses…
§ 18 Abs. 1 PapTechAusbV 2010Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
§ 17 Abs. 1 JFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
§ 17 Abs. 1 EdlStFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
§ 16 Abs. 1 ITSManKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.