§ 35 Abs. 3 ÖDAPrVBekanntgabe von Bewertungen
Sofern für das Bestehen der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung den Ausschlag geben kann, muss die Bekanntgabe auch einen entsprechenden Hinweis…
§ 15 Abs. 3 HptSchulNSchPrV SL 2013Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses im allgemein bildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Nichtschüler Vom 18. Juli 2013[*]
Im Falle der Ergänzungsprüfung nach § 1 Absatz 2 gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den zur mündlichen Prüfung zugelassenen Prüflingen…
§ 30 Abs. 2 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem…
§ 33 Abs. 2 FOSO SNSchulordnung Fachoberschule
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für…
§ 16 Abs. 2 MobVerkKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice
Dem Antrag ist stattzugeben, Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1…