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Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind diese Daten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in die Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt. Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Betroffenen Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich durch die Behörde Ablichtungen erteilen lassen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Der Verantwortliche hat eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Wenn eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist, soll die Auskunft über die verarbeiteten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Auf Verlangen ist der Person unmittelbar Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften