Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei ärztlichen Untersuchungen dürfen der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung und, soweit erforderlich, Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit übermittelt werden. Abweichend von Satz 1 ist die Übermittlung von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.