Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 10 ÖLG
§ 10 ÖLGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen