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Das Land gewährt einen auf die Zweckverbände nach § 5 Abs. 1 aufgeschlüsselten pauschalen finanziellen Ausgleich für die Belastungen, die diesen infolge des Übergangs der Aufgabe der Infrastrukturförderung (§ 12 ÖPNVG NRW i. d. F. vom 23. Mai 2006) entstehen. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs bemisst sich nach der Anzahl und Qualifikation der Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten, die von den Bezirksregierungen bislang zur Erledigung der Aufgabe eingesetzt wurden und von den jeweiligen Zweckverbänden zur Erfüllung der Aufgabe tatsächlich übernommen werden. Die Höhe und Schlüsselung des Ausgleichs ist in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung festzulegen. Weichen die tatsächlichen Kostenfolgen für einen der Zweckverbände um mehr als 10 vom Hundert von der getroffenen Festlegung ab, so kann diese angepasst werden.
Soweit Beamtinnen und Beamte und tariflich Beschäftigte von den Zweckverbänden übernommen werden, werden die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen und die Einzelmaßnahmen zur Sicherung des Besitzstandes der tariflich Beschäftigten in Personalüberleitungsverträgen geregelt. Die Personalüberleitungsverträge können auch eine Überleitung von Beamtinnen und Beamten und tariflich Beschäftigten bestimmen, die nicht unmittelbar mit den übergehenden Aufgaben betraut sind.
Die Ausgleichszahlungen werden vierteljährlich zum Monatsletzten für das vorausgegangene Quartal ausgezahlt.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im…
Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik…
Eine Beamtin oder ein Beamter mit Dienstbezügen, die oder der nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger…
Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt auf der Basis des „Verteilerschlüssels Personal ab dem Jahr 2011“ (Anlage 4 des Gesetzes). Unterschreitet die…
Die Verteilung des Ausgleichs nach Absatz 6 erfolgt auf der Grundlage des diesem Gesetz beigefügten Verteilschlüssels für Personal (Anlage 1). Die für jede…
Werden am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt, sind diese, solange die bisherigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.