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Die Bezirksregierungen sind Bewilligungsbehörden für die Pauschalen und Zuwendungen nach den §§ 11, 11a, 12, 14 und 14a. Die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 sind Bewilli-gungsbehörden für die Zuwendungen nach § 13 und die Zuwendungen für Infrastrukturmaß-nahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden. Dabei ist für die landesweite Anstalt nach § 6 sowie den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe a die Bezirksregierung Düsseldorf, für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b die Bezirksregierung Köln und für den Zweckverband nach § 5 Absatz 1 Buchstabe c die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.
Örtlich zuständig für die Genehmigung von Tarifen gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist die Bezirksregierung, in deren Bereich der Aufgabenträger des…
bis zum Förderjahr 2018 die Bezirksregierung Köln und
sind zuständig: für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk: die Bezirksregierung in Düsseldorf; für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen…
Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Zuständige Behörden für die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des…
Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.