OfenbAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 OfenbAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3