Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
§ 11 OfenLufthMstrV
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