§ 4 Offshore-ArbZVRuhepausen
Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
§ 55 Nr. 3 SeeArbGSeearbeitsgesetz
abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus…
§ 9 Abs. 3 Offshore-ArbZVTransportzeiten
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die ununterbrochene Transportzeit mindestens sechs Stunden beträgt und den Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern…
§ 7 Abs. 2 Offshore-ArbZVAusgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Wird die Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 an mehr als zwei Tagen über zehn Stunden hinaus verlängert, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unmittelbar im…
§ 6 Abs. 1 Offshore-ArbZVZeitraum der Offshore-Tätigkeit
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen. Dabei…