§ 13 Offshore-ArbZVRuhepausen
Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SeeArbGSeearbeitsgesetz
45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
§ 4 Abs. 1 PBAZVPostbankarbeitszeitverordnung
Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer…
§ 12 Abs. 1 Offshore-ArbZVArbeitszeit
Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich…
§ 55 Nr. 3 SeeArbGSeearbeitsgesetz
abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelungen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen, von denen aus…