§ 14 Abs. 2 Offshore-ArbZVAusgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
Für den Sonntags- und Feiertagsausgleich ist § 52 des Seearbeitsgesetzes anzuwenden.
§ 8 SeeAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
§ 12 Abs. 1 Offshore-ArbZVArbeitszeit
Die Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu zwölf Stunden täglich und bis zu 84 Stunden wöchentlich…
§ 44 Abs. 2 SeeArbGSeearbeitsgesetz
An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder nur mit…
§ 1 Abs. 1 BedGewV SLVerordnung über Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe in den Bedürfnis-Gewerben (Bedürfnis-Gewerbeverordnung) Vom 4. September 1997
Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 Arbeitszeitgesetz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und…