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Weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, die sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet des Biosphärenreservates befinden, bleiben unberührt. Gleiches gilt für die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1499) und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete vom 26. November 2012 (SächsABl. S. 1513).
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