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Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für
naturschutzrechtliche Vorschriften über geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
die Bestimmungen der Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete und der Grundschutzverordnung Sachsen für Vogelschutzgebiete sowie
denkmalschutzrechtliche Vorschriften.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.