§ 3 Abs. 2 OlympSchGRechtsverletzungen
Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen zu verwenden, wenn hierdurch die…
§ 5 Abs. 1 OlympSchGUnterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch
Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem…
§ 2 OlympSchGInhaber des Schutzrechts
Das ausschließliche Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen steht dem Nationalen Olympischen Komitee…
§ 4 OlympSchGBenutzung von Namen und beschreibenden Angaben
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
§ 49 NRW-26992Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
Verträge der in § 1 genannten Vereinigungen oder ihrer Mitglieder mit Dritten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bleiben unberührt.