§ 286d Abs. 3 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche…
§ 7 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
Ansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der…
§ 20 SchRGGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Die in § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.