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Der Deutsche Bundestag wählt die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Ausschuss für Kultur und Medien, die Fraktionen und Gruppen von Abgeordneten, die mindestens so viele Mitglieder haben, wie nach der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages für die Bildung einer Fraktion erforderlich sind.
Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten sind Deutsche wählbar, die das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Zur Opferbeauftragten oder zum Opferbeauftragten kann nicht gewählt werden, wer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gewesen ist. Ebenso ausgeschlossen ist die Wahl einer Person, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Die oder der Opferbeauftragte leistet bei der Amtsübernahme vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
Die Dienststelle bestellt die gewählten Beschäftigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt…
Der oder dem Opferbeauftragten werden Beschäftigte für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem…
Die Landesregierung bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Opferbeauftragte oder einen Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Amts- und…
Die oder der Opferbeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ohne Genehmigung weder vor…
Der Landesbeauftragte wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Landesbeauftragte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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