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Die Landesregierung bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Opferbeauftragte oder einen Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet „die Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“.
Das Amt der oder des Opferbeauftragten ist organisatorisch bei dem für Justiz zuständigen Ministerium angesiedelt. Die beauftragte Person ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.
Die öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder sollen die oder den Opferbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützen.
Das für Justiz zuständige Ministerium darf der oder dem Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen oder elektronischen…
Die oder der Opferbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Die Präsidentin oder der Präsident des…
Die oder der Opferbeauftragte erstattet dem für Justiz zuständigen Ministerium bis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig am 31. März 2025, einen…
Die Landesregierung, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes…
Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.