OrdenErsUrkAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungIII. OrdenErsUrkAnOAnordnung über die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen für Berechtigte im Ausland II.Schlußformel Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. II.Schlußformel