OrdenNachwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel OrdenNachwVVerordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen · Dritter Abschnitt § 24Anlage 1 Der Bundesminister des Innern § 24