OrdenNachwV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 OrdenNachwVInkrafttretenVerordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen · Dritter Abschnitt § 23Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.