OrgBAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 OrgBAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.