§ 6 OrgBAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2)
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.