Art 1 ORheinLotsOEVInkraftsetzung
Die Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung der Anlage 1 in Kraft gesetzt.
§ 2 Nr. b) RheinLotsOLotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen.
§ 1 Nr. 10 WSBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),
§ 22 RheinLotsOLotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein)
Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und Steuermannswesen…
Art 2 Abs. 1 Nr. 2 ORheinLotsOEVZuständige Behörde
am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich) oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen…